Verkehrsstrafrecht

Falls Ihnen die
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB),
  • Unfallflucht (§ 142 StGB),
  • Nötigung (§ 240 StGB),
  • Fahren unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Fahrlässige /vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 ff. StGB)

oder ein anderes Delikt im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr vorgeworfen wird, sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, weil hier regelmäßig nicht nur bloß eine Geldbuße oder ein kurzfristiges Fahrverbot drohen. Vielmehr drohen Freiheits- oder Geldstrafen und die längerfristige Entziehung der Fahrerlaubnis, häufig verbunden mit wirtschaftlichen Einbußen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Die Kosten der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen werden in der Regel durch die Rechtsschutzversicherung getragen, soweit sich der Vorwurf nicht auf eine vorsätzliche Begehungsweise richtet. Einige Rechtsschutzversicherer bieten auch Kostenschutz für die Verteidigung bei vorsätzlicher Begehungsweise.